Den Tl.RoVember 1928.
fräulein unbedingt erf orderlieh.Ob 1
dem Beamten zum 4 bschluß der Rechnungs
gesehäfte jetzt noch eine besondere
Hilfskraft jeweils zugeteilt werden
muß, kann von hier aus nicht beurteilt
werden• Haehdem nun aber der Beamte i
Bodenmüller sieh in die Gesehäfte der
Fürsorge gut eingearbeitet hat, dürfte 1
die Zuteilung in künftigen Bahren
vielleieht nieht mehr notwendig sein•
Unbedenklich abgesehafft werden kann
m.E. das Aufsuehen des Beamten in sei*
♦ ner Privatwohnung und die Auskunftei
erteilung auf der Straße. Wenn der L
Beamte bei auswärtiger Bienstver-
riehtung spät abends naeh Haus^kommt,
so wird an solehen Tagen fdie ja nielt
allzuoftä vorkomnenJ ein späterer
Bienstanfang wohl von Niemand bean
standet werden.
naeh eingehender Aussprache kommt
der Bezirksrat auf Antrag des Vor- . n
sitzenden zu dem ,
''Beschluß:
1 .) Von einer B^sziplinarbestrafung■ des Rechnungs rats
Bodenmüller wegen nichteinhaltung der Eanzleizeit ' 1
noch einmal abzusehen , da nieht ausgeschlossen ist, ^
daß derselbe wirklich der Meinung war, frühere in
dieser Hinsicht ergangene Erlässe des Reichsarbeits- =
ministeriums seien noch in Geltung, obwohl in diesen !
Erlässen nieht von einer lanzleizeit, sondern nur t ’
von Auslagen und Verdienstausfall bei Vorladungen
auf die Fürsorgestellen die Rede ist.