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Den 25. 3uni 1931.
Reehnungs sachverständig en der àès-
körperschaft und persönliche Vo r=
rückung der 5 Beamten in Besoldungs=
gruppe 5 wird dem Bezirksrat vorge=
tragen . fin Hauptgrund für die bis=
herige Beibehaltung des y on der Ants=
Versammlung am 21. Juli 1522 -§ O^M
beschlossenen Provisoriums lag darin,
daß zunächst die Bestimmungen der
Vollzugsverordnung zur neuen Gemeint
ordnung abgewartet werden sollten
fvergl. Amtsversammlungsbeschluß von
2. ÄaL 1928/, § 250 and Bezirks =
ratsbeschluß vorn 5. Oani 1550, §551/<
Piese Bestimmungen sind bis heute
noch nicht erlassen worden. Wann dies
der Fall sein wird, ist aaeh heute
noch nicht bekannt. Fs erhebt sich
die Frage, ob nicht nunmehr doch,
ohne Rücksicht bjeriauf eine Dauer=
l'ö sung durch Aufteilung des Bezirks
II unter die hauptamtlichen Verwal=
tungsaktuartate geschaffen werden-
soll, fvergl. auch Erl.der Minist U^
für Bez.u.Aörpersehaftsverwaltung
vom 22. Februar 1928 Fr. 7618J
Die Verhältnisse werden auf Grund
der Anträge der Verwaltungsaktuare
und der Beschlüsse des Bezirksrats
und der Amtsversammlung nochmals
dargelegt. Seit Schaffung des ds-
. stehenden Provisoriums wurde für die
Amtsii^MÜ^ eine wesentliche
Ersparnis erzielt. Durch die bean®
tragte endgiltige Regelung würde siel
gegenüber dem ursprünglichen Zustand
/ 4 hauptamtl .Aktuariatö) immerhin noch