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Ben 28. Juli 1931.
der besonderen Abteilung für das à-
1 auf verführen sollen aus der Zahl der .
Mitglieder der ordentlichen Abteilung
gen entnommen werden und zwar je einer
aus einer Grundbesitzabteilung und je
einer aus einer Gewerbeabteilung. Die
Mitglieder sollen verschiedenen Be=
rufsgruppen angehören, es sollen nur •
solche Personen gewählt werden, die
für das Finanzamt leicht erreichbar
sind.
der Bezirksrat hat als wahlbereeh«
tigte Körperschaft in die Grundbe- i
sitz^abteilung und Gewerbeabteilung
jedenAbteilungsbezirks je 2, in die
besondere Abteilung für das Umlaufs
verfahren 1 Mitglied nebst je einem
Stellvertreter zu wählen, die nach dem
vorn Finanzministerium herausgegabenen
Merkblatt bestimmten Berufsgruppen
zu.entnehmen sind. Rach § 20 der
St'A'0, ist nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl zu wählen, wenn ein
Organ der Selbstverwaltung für zwei
oder mehr Mitglieder wahlberechtigt
ist. Ba hierüber landesreehtliehe Vor=
sehrtften nicht bestehen, haben die
wahlberechtigten Organe Bestimmungen
über das Wahlverfahren zu treffen.
Bie Bestellung der Gemeindevertreter]
in den SteueraussehuQ^rfolgt in der
Regel durch den Gemeinderat. Kur bei
Gemeinden, deren Einwohnerzahl am
Tage der letzten Volkszählung weniger
als 300 Einwohner betragen hat,erfolgt
die Bestellung durch den Bezirksrat,
sofern eine solche kleinere Gemeinde