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Den 13. September 1931.
(Amtsversammlungen usw.+ siehe § 6 Abs. 3, letzter
Satz ) gewählt. Auf die Wahldauer findet die Vor=
sehrift des § 5 Lüs.2 entspreehende Anwendung.
Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats wird von à
Verbandsmitglied ein Ersatzmann gewählt, weleher
. i® Falle der Verhinderung oder des vorzeitigen •
ÄussefteLdens des Mitglieds an seine Stelle tritt.
( Der letzte Satz ist zu streiehen.J
§ 9. Fs sollen folgende neue Fassungen erhalten :
jj^J, Ziffer 2. .
, Änderungen, Erweiterungen und Erneuerungen der
Werksanlagen mit einem Kostenaufwand bis zu
200 000 RI.”
Abs.l Ziff.3.
Die Erwerbung, Veräußerung und Belastung von
Grundstücken, Rechten, Leitungen un a Anlagen, '• 1
sowie die Beteiligung an anderen Unternehmungen
bis zu einem Wert von 200 000 BK.”
Jn Abs. 1 Ziff.ft soll an Stelle von 3000 RR
1000 RR und in Ziffer 3■ an Stelle von 200 000 RR
20 000 RR■gesetzt werden.
Abs.l Ziff.6 soll folgende Fassung erhalten :
Die Genehmigung von Verträgen mit Stromabnehmern
und Gemeinden, soweit^siäi nicht mit den allge ,
meiner gültigen Tarifen und Bedingungen des Bezirk
Verbunds in allen Teilen decken oder, falls die
Lieferung der elektrischen Arbeit außerhalb des
Verbandsgebiets erfolgt;
Als Absatz 2 soll eingefügt werden
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, -jederzeit
Angelegenheiten, die dem Ve^ba^d« Vorstand über a
sen sind, seiner Zuständigkeit zu unterstellen.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit folgender
Fassung: . .
Der Verwaltungsrat kann die Erledigung der
Kr.2 bis 5 bezeichneten Angelegenheiten im Einze -