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Den 13. September 1931.
fall dem Vorstand oder einem Vorstandsmitglied
übertragen, ausgenommen die Beteiligung an anderen
Unternehmungen . fAbs.l Ziff.3.1 9
§ 14. Der Absatz 4 soll folgende Fassung erhalten:
„ Die Dahresrechnung und der Haushaltsplan werden
jeweils eine Wachem lang vor der Verbanden er samm=
lung zur Einsicht für die Mitglieder und Stellver=
treter der Verbandsversammlung in Biberach, in den.
„ . yejiachrieh
Geschäftsräumen ,der, OE n % ,vorheriger Hs^sH^è-
tiqunq der Mit glleder a er Verbandsversammiuiwund /
Ka&h&üg-vn^ erattern^des ^erbandsgebveüs^am^
gelegt ?” de-r Stellvertreter aufgelegt.
Bach § 19 soll folgender neue § 19a angefügt werden ?
Öen Mitgliedern der Verbandsversammlung, des
Verwaltungsrats und etwaiger Ausschüsse werden die
für die Amtskörpersehaftsbeamten durch Verordnung
festgesetzten Taggelder, Reisekosten usw. aus der
Verbandskasse gewährt. *
§ 5^7.
öureÄ Beschluß vom 28.3uli
1931 - § 515 - hat der Bezirksrat
dem erkrankten Leiter der Bezirks=
fürsorgebehörde, Reehnungsrat Boden=
müller, einen Krankheitsurlaub bis zu
4 Wochen gewährt, den Antritt eines
Erholungsurlaubs jedoch von der vor=
herigen Aufarbeitung der vorhandenen
Geschäftsrüekstände abhängig gemacht.
Zur Aufarbeitung von Rückständen,
wie die Reiehsfürsorgestatistik 1930,
Fertigung von Nachweisungen an die
Ministerien wegen der Staatsanteile,
Ergänzung des Hauptbuchs 1930 von