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Den 13. September 1931,
Schadensersatzpflieht desselben vor.
Die Ersatzbeschaffung für die zerbroehe=
ne "Röhre belief sieh auf etwa 4 20 M.
Dr 'lleuhaus hat sieh zunäehst nicht
bereit erklärt, den entstandenen Schaden
zu vergüten. Es besteht jedoch begrün
dete Annahme, daß er im Wege des Ver=
gleiche zurZahlung eines gewissen Be=
trags bereit sein wird•
Oberamtspfleger Brunner fügt in
der Verhandlung noch mündlich bei, die
Abnützung der Röntgenröhren sei sehr
stark, so daß von einem wirklichen
Schaden von 420 RM nicht gesprochen
werden könne, nachdem die zerstörte
Röhre schon verhältnismäßig längere
Zeit benützt worden sei,
Dm einen Prozess mit unsicherem
Ausgang aus dem Wege zu gehen, erfolgt
der
Beschluß:
Die Bezirkskrankenhausverwaltung zu ermächtigen,
mit Dr. Reuhaus einen Vergleich abzusehließen mit
einer äußersten Grenze der Schadensersatzforderung
der Amtskörperschaft von 130 RM.
Zur Beurkundung
Vorsitzender: Schriftführer;
Landrat Stellv.Ob&rsekretär