609.
Den 17. November 1991.
erlassen werden. Die Oberamtä,sparkasse
beantragt Ablehnung des Vorsehlags,
da der in Frage stehende Zinsbetrag
mit 980 RM bei anderweitiger Verwen
dung des Kapitalertrags vor etwa 2 3ah=
ten nicht hereingeholt werden kann.
Sparkassendirektor Mink macht zu der
Sache noch mündliche Ausführungen.
Beschluß:
Das von der Papierfabrik Baienfurt gestellte Ansinnen 1
abzul.ehnen,
§ 939«
Die Oberamtssparkasse beantragt
mit Rücksicht auf die schwere Krisis
in der gesamten Wirtschaft eine Neu=
festsetzung der Zinssätze. Demgemäß
wird mit Wirkung vom 1. No vember 1931
ab folgende Festsetzung
beschlossen:
I. Rabenzinsen.
' ^ für Giroeinlagen 5 5 p.a. seith. 6-7 % ,
bei Einlagen über 3000RM den Zinssatz für monatliche
Kündigungsgelder,
2. für
3. für
aJbei
bJ -
e) ’
Spareinlagen 5 1/2% p.a. seither 7 %
Kündigungsgelder (DepositenJMindestbetrag RM 1000.-
mindestenfl monatl.Kündigung 6 % n.a. J
3 7 » » » y
d) Festanlagen der Darlehenskassen 7 1/2” » » ^
jedoch nicht über den Zinssatz der Zentralkasse.
4. für Aufwertangseimagen 5 A p.a.wie seither.