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Den 17 .Ron ember 1931.
I. Für Mitglieder auswärtiger Krankenkassen von
seither 3,60 M auf -: 3 RM.-
4, Für Mitglieder non Berufsgenossensehaften, Ver=
sorgungsämtern, Versicherungsanstalten, auswärtige
Fürsorgeverbände, Gefangene usw, von seither
4,20 RM auf 3,40 RM.
5. Für Hilfsbedürftige der Ortsfürsorgebehörden und
der Bezir^sfürsorgebehörde, die keiner ärztlichen
Versorgidngrf^g en. Hospitanten! von seither 1,80 RM
auf 1,60 RM.
Kinder bis• zu 14 Bahren jeweils 2/3 der Sätze für
Erwachsene.
Säuglinge (gesunde} jeweils 1/3 der Sätze für Kinder.
Zu Ziffer 2 - 5 je vob 1.Oktober 1931 ab.
als
II. Bei jedem Kranken ist die Abweichung Do n der/Regel
auf gestellten Taxe der Verwaltung Dorbehalten, falls
seine Behandlung einen abnormen Aufwand erfordert,
insbesondere kann- bei Geisteskranken, Tuberkulose=
kranken und dergl. ein täglicher Zuschlag erhoben
werden mit mindestens 30 Pfg.
III. Für Bezirksangehörige, die sieh in wirtschaft=
lieber Bedrängnis befinden, kann die Verwaltung im
Einzelfall eine entsprechende Ermäßigung eintreten
lassen.—
IV. Unter den ordentlichen Verpflegungssätzen ist tn=
begriffen die kurgemäße notwendige Verpflegung und
Wartung. Dagegen sind Arznei=,Beil= und Verbandmittel,
Wein und sonstige Reichnisse besonders anzure&hnen und
zu bezahlen. Die Arztkosten sind- Don 'den Kranken bezw„
Krankenkassen selbst zu bezahlen.
V. Die Gebühren für Rebenleistungen, wie sie durch
Bezirksratsbeschluß nom 7*Buli 1923 -§ 191 - mit der
Änderung der Bäder Dom 21. Hod, 1927 festgesetzt sind,
werden ab 1 . Okt obe r 193.1 festgesetzt :