Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

629. 
Ben 17* November 1931» 
0ffentlioh.--reeli.tlieh.es oder ein private 
reehtlieh.es Anstellungsverhältnis handelt 
Ausschlaggebend ist die Tatsache, daß 
der Oberamtspflege mit Bezirk shranken= 
haushausverwaltung nur ein ungeprüfter 
Gehilfe genehmigt ist und daß Ott diesen 
Posten ohne Vorbehalt angenommen hat. 
Der Bezirksrat stellt fest, daß so= 
wohl er, wie auch die Amtsversammlung 
bei ihren Anstellungsbesehlüssen und 
Gehaltsregelungsbesehlüssen davon ausge= 
gangen sind, daß es sieh bei Ott nur um 
eine privatreehtliehe Anstellung gehan= 
delt hat und eine öffentlich-rechtliche 
( beamtenrechtlieheJ Anstellung nicht 
beabsichtigt war. Bie Bezüge eines stän= 
digen mittleren Beamten der Etngangs- 
stufe (ohne Kinderzus^hläge und ohne 
weitere VorrückungJ wurden ihm lediglich 
mit Rücksicht auf seine Dienstzeit bei 
der Amtskörpersehaft gewährt. Kenn er 
nunmehr um seine Anstellung als Beamten= 
anwärter ausdrücklich nachsueht, so geht 
auch daraus hervor, daß sein bisheriges 
Anstellungsverhältnis ein privates war. 
Von Ott wurden auch bisher Beiträge zur 
Angestelltenversieherung entrichtet. 
Beschluß: 
Festzustellen, daß es sieh bei Verwaltungspraktikant 
Ott um ein privat rechtliches Anstellungsverhältnis 
handelt und daher eine Beitrit^pflicht zur Pensions = 
kasse für K^rperschaftsbeamte nicht in Frage kommt. 
Bas Gesuch des Ott um Anstellung als Beamtenanwärter 
abzulehnen, da mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.