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Ben 17* November 1931»
0ffentlioh.--reeli.tlieh.es oder ein private
reehtlieh.es Anstellungsverhältnis handelt
Ausschlaggebend ist die Tatsache, daß
der Oberamtspflege mit Bezirk shranken=
haushausverwaltung nur ein ungeprüfter
Gehilfe genehmigt ist und daß Ott diesen
Posten ohne Vorbehalt angenommen hat.
Der Bezirksrat stellt fest, daß so=
wohl er, wie auch die Amtsversammlung
bei ihren Anstellungsbesehlüssen und
Gehaltsregelungsbesehlüssen davon ausge=
gangen sind, daß es sieh bei Ott nur um
eine privatreehtliehe Anstellung gehan=
delt hat und eine öffentlich-rechtliche
( beamtenrechtlieheJ Anstellung nicht
beabsichtigt war. Bie Bezüge eines stän=
digen mittleren Beamten der Etngangs-
stufe (ohne Kinderzus^hläge und ohne
weitere VorrückungJ wurden ihm lediglich
mit Rücksicht auf seine Dienstzeit bei
der Amtskörpersehaft gewährt. Kenn er
nunmehr um seine Anstellung als Beamten=
anwärter ausdrücklich nachsueht, so geht
auch daraus hervor, daß sein bisheriges
Anstellungsverhältnis ein privates war.
Von Ott wurden auch bisher Beiträge zur
Angestelltenversieherung entrichtet.
Beschluß:
Festzustellen, daß es sieh bei Verwaltungspraktikant
Ott um ein privat rechtliches Anstellungsverhältnis
handelt und daher eine Beitrit^pflicht zur Pensions =
kasse für K^rperschaftsbeamte nicht in Frage kommt.
Bas Gesuch des Ott um Anstellung als Beamtenanwärter
abzulehnen, da mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse