Den 17. November 1931.
1. Dezember 1931 einen Zuschlag im
zulässigen Höchstsatz uon 2 v.H. über
dem jeweiligen Retehsbankdiskontsatz
tu erheben.
Der Verzugszuschlag soll aus dem
festgestellten Lieferungsrückstand
jeder Gemeinde, der jeweils um eine
Monatsrate gekürzt wird, berechnet
, werden.
Beschluß
./ Den Antrag der Oberamtspflege zum Beschluß zu erheben.
.J Die Oberamtspflege zu beauftragen, den Bezirksge-
meinden von diesem Beschluß unter Festsetzung der
Frist zur Ablieferung des Rückstands auf 1.Dezember
1931 gemäß § 2 der Verordnung des Innen=und des Finanz
ministertums vom 3,Oktober 1931 Kenntnis zu geben.
,7 Der Bezirksratsbeschluß vorn 2A.Sept. 1930 -§ 37^ -
Ziffer 2 über die Geltendmachung des Anspruchs auf
Schadensersatz auf Grund der Verordnung vom 13.3anuar
1930 -Reg,Bl.S.3 - wird mit Wirkung vom 1.Dezember
1931 außer Kraft gesetzt.
§ 933.
Der Vorsitzende gibt den Rund=
erlaß des Innenministeriums vom 20.
3uli 1931 Hr.IV 1069 betr. Tagegelder
der Mitglieder der Amt^Versammlung
bekannt. Mit Rücksicht auf die Zeit*
Verhältnisse wird sodann
beschlossen:
bei der Amtsversammlung zu beantragen:
Die Taggelder der Amtsversammlungsmitglieder, der Mit s
gliederndes Bezirksrats, der Kommissionen und Ausschüs*
se ab 1. Dezember 1931 um 30 %, die Diäten um 20 %
zu kürzen.