6I6.
Den 17. November 1931.
§ 338.
Durch die Reichsverordnung
vom 4. Dezember 1930 (Reg.Bl,I S.6071
wurde die seitens des Reichs an die
Bezirksfürsorgeverbände zu gewähr
rende Vergütung im Vorzugsrenten*
verfahren festgelegt. Die Besorgung
dieser Geschäfte erfolgt durch die
Bezirksfürsorgebehörde, welche auch
die zu erstattenden Beträge anfordert.
Bis jetzt wurden ersetzt 12^6 RR 30
Bei der seiner zett.Anstellung einer
Hilfskraft für die Bezirksfürsorge*
behörde für die fraglichen Geschäfte
wurde davon ausgegangen, daß der
hierauf entfallende Aufwand der Ober
amtspflege wieder ersetzt wird.
Die Bezirksfürsorgebehörde
beantragt, daß die vom Reich ge*
leistete Entschädigung der Kasse der
Bezirksfürsorgebehörde im vollen
Betrag überlassen und die seiner Zett
entstandenen Kosten für die Hilfs*
kraft endgültig auf die Oberamts =
pflege übernommen werden. Der An=
trag wird damit begründet, daß das
Vorzugsrentendesverfahren den Be=
zirksfürsorgestellen zur Erledigung
übertragen wurde,und der damalige
außerordentliche Gesehäftsanfall die
Vermehrung des Personals bedingte
und daß die Amtskörperschaft^zu des*
sen Anstellung verpflichtet sind.
Beschluß
Dem gestellten Antrag zu entsprechen,