Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

6I6. 
Den 17. November 1931. 
§ 338. 
Durch die Reichsverordnung 
vom 4. Dezember 1930 (Reg.Bl,I S.6071 
wurde die seitens des Reichs an die 
Bezirksfürsorgeverbände zu gewähr 
rende Vergütung im Vorzugsrenten* 
verfahren festgelegt. Die Besorgung 
dieser Geschäfte erfolgt durch die 
Bezirksfürsorgebehörde, welche auch 
die zu erstattenden Beträge anfordert. 
Bis jetzt wurden ersetzt 12^6 RR 30 
Bei der seiner zett.Anstellung einer 
Hilfskraft für die Bezirksfürsorge* 
behörde für die fraglichen Geschäfte 
wurde davon ausgegangen, daß der 
hierauf entfallende Aufwand der Ober 
amtspflege wieder ersetzt wird. 
Die Bezirksfürsorgebehörde 
beantragt, daß die vom Reich ge* 
leistete Entschädigung der Kasse der 
Bezirksfürsorgebehörde im vollen 
Betrag überlassen und die seiner Zett 
entstandenen Kosten für die Hilfs* 
kraft endgültig auf die Oberamts = 
pflege übernommen werden. Der An= 
trag wird damit begründet, daß das 
Vorzugsrentendesverfahren den Be= 
zirksfürsorgestellen zur Erledigung 
übertragen wurde,und der damalige 
außerordentliche Gesehäftsanfall die 
Vermehrung des Personals bedingte 
und daß die Amtskörperschaft^zu des* 
sen Anstellung verpflichtet sind. 
Beschluß 
Dem gestellten Antrag zu entsprechen,
	        
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