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Den 20.Januar 1932.
zuständige Nebenstelle des Arbeitsamts ,
zurückgegeben werden,
Vom Landesverband Württ. Amtskö rper=
schuften wird mit Rundschreiben vom 10.
Dezember 1931 Nr.36 empfohlen, die Vber=
prüfung der gelben Fragebogen der Be=
zirksfürsorgebehörde zu übertragen und
den Beamten dieser Behörde zur münd=
liehen Erörterung zweifelhafter Fälle
mit dem Arbeitsamt zu ermächtigen.
Die Entscheidung über die Unterstützungs=
gesuehe steht dem Vorsitzenden des
Arbeitsamts zu.
3n der Vereinbarung vom 21. November
1931 ist die Entschädigung für die Mit=
Wirkung der Gemeinde oder des Gemein=
deverbands bei der Prüfung der Bedürf=
tigkeit in der Krisenfürsorge festge=
setzt. Sie beträgt in jedem Fall/in dem
die Gemeinde sieh ausdrücklich, d.h.
schriftlich geäußert hat, für Gemeinden
unter -0 000 Einwohner und Gemeinden
verbände 20 Z, im übrigen 33 H.
Die Entschädigung wird auf Verlangen
gewährt. Entsehädigungsbereehtigt ist
die Gemeinde oder der Gemeindeverband,
der nach § 167 AV.A.V.G.das Gemeinde-
fünftel zu erstatten hat. Bn Württemberg
steht demnach für alle schriftlich
behandelten Fälle die Entschädigung der
Amtskörpersehaft zu.
Nach Aussprache wird
beschlossen:
1.) Hit der Bedürftigkeitsprüfung die Bezirksfür=
. - sorgebehörde zu beauftragen und den Bezirksfür-
sorgebeamten zur mündlichen Erörterung zweifele