Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

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Den 20.Januar 1932. 
zuständige Nebenstelle des Arbeitsamts , 
zurückgegeben werden, 
Vom Landesverband Württ. Amtskö rper= 
schuften wird mit Rundschreiben vom 10. 
Dezember 1931 Nr.36 empfohlen, die Vber= 
prüfung der gelben Fragebogen der Be= 
zirksfürsorgebehörde zu übertragen und 
den Beamten dieser Behörde zur münd= 
liehen Erörterung zweifelhafter Fälle 
mit dem Arbeitsamt zu ermächtigen. 
Die Entscheidung über die Unterstützungs= 
gesuehe steht dem Vorsitzenden des 
Arbeitsamts zu. 
3n der Vereinbarung vom 21. November 
1931 ist die Entschädigung für die Mit= 
Wirkung der Gemeinde oder des Gemein= 
deverbands bei der Prüfung der Bedürf= 
tigkeit in der Krisenfürsorge festge= 
setzt. Sie beträgt in jedem Fall/in dem 
die Gemeinde sieh ausdrücklich, d.h. 
schriftlich geäußert hat, für Gemeinden 
unter -0 000 Einwohner und Gemeinden 
verbände 20 Z, im übrigen 33 H. 
Die Entschädigung wird auf Verlangen 
gewährt. Entsehädigungsbereehtigt ist 
die Gemeinde oder der Gemeindeverband, 
der nach § 167 AV.A.V.G.das Gemeinde- 
fünftel zu erstatten hat. Bn Württemberg 
steht demnach für alle schriftlich 
behandelten Fälle die Entschädigung der 
Amtskörpersehaft zu. 
Nach Aussprache wird 
beschlossen: 
1.) Hit der Bedürftigkeitsprüfung die Bezirksfür= 
. - sorgebehörde zu beauftragen und den Bezirksfür- 
sorgebeamten zur mündlichen Erörterung zweifele
	        
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