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Den 20. Januar 1932.
Taggeld und Übernachtgeld-, auch das Weggeld wird in der=
selben Höhe gewährt. Maßgebend htefür sind die Bestimmungen
der § § 67 ff. der Vollzugsverordnung zum württ.Beamtenge=
setz vom 1. Mai 1929, Reg.Bl.S. 141, in der Fassung der
I. und II. Änderungsverordnung vom 29. Dezember 1930 bezw.
3. Juli 1931 (Reg.Bl.1931 S,1 bezw. 326), nach denen aueh
die Berechnung der Diänten zu erfolgen hat, soweit die § §
29 bis 32 der Vollzugsverfügung zur alten Gemeinde rodnun g
in der Fassung der Änderungsverfügung vom 10,März 1924,
Reg.BI.S.120, nichts abweichendes vorsehreiben.
II, Kürzungen an den Diätensätzen.
I.) Bei Beamten, denen ein Amtsbezirk zugewiesen ist oder
die sonst durch die Art ihrer Dienstgesehäfte zu häufigen
Dienstreisen innerhalb des Oberamtsbezirks genötigt sind,
werden die Diätensätze, wie sie sich nach Abschnitt I er
geben, gekürzt, wenn bei der einzelnen Dienstreise eine
auswärtige Übernachtung nicht erfolgt. Als innerhalb des
Amts= bezw. Amtskörpersehaftsbezirks gelten aueh Dienst=
reisen, bet denen Orte anderer Bezirke berührt werden.
2 .) Die Kürzung beträgt
in Stufe I der staatlichen Taggeldsätze 10 A
» ”11 » » » 20 %
” ”III » » » 25 %.
3 .) Die Kürzung der Diäten erfolgt nicht, wenn die Dienst
reise eine auswärtige Übernachtung erforderlich macht.
3n diesem F alle•gelten die all gemeinen Bestimmungen des
Abschnitts I bezwi III. Die Kürzung der Diäten tritt fer=
„ „ , . ner nicht ein.bei Dienstreisen außerhalb des Amtsbezirks
außerdem mMbWfeO W lm^iSl s
- • Anlaß z.B. zu öffentlichen Festlichkeiten, Beerdigungen
und dergl. erfolgen. In diesen Fällen dürfen die nach den
Bestimmungen des Abschnitts I sich ergebenden Diätensätze
verrechnet werden.