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Den 20, Januar 1932,
Als Beamte, denen ein Amtsbezirk zugewiesen ist oder
die sonst durch die Art ihrer Dtenstgesehäfte zu häufte’
gen Dienstreisen innerhalb des Oberamtsbezirks genötigt
sind, gelten der Oberamtsbaumeister, die beiden Ober=
amtsgeometer, die Vermessungsteehniker-soweit «re beam ■
tenreehtlieh angestellt- und die 3 hauptberuflichen
Verwaltungsaktuare,
III. Das ü be macht g eld bet auswärtigen Übernachtungen
im Oberamtsbezirk wird allgemein gekürzt und zwar
in Stufe I um 10 v.H.
” * II ” 20 v.H.
” * III * 20 v.H.
Auswärtige Übernachtungen innerhalb des Oberamtsbezirks
dürfen nur erfolgen, wenn ein geeignetes Verkehrsmittel
die Rückkehr am gleichen Tage nicht ermöglicht, wenn
die Kosten der auswärtigen Übernachtung weniger be=
tragen als die Kosten der Heim= und Wiederhinreise
oder wenn besondere dienstliche Gründe dies recht=
fertigen.
IV . Das Weggeld.
Besteht das Dlenstgesehäft in der Begehung einer
Wegstrecke, so wird für die Begehung dieser Strecke ein
Weggeld nicht gewährt.
2.J Die auf Grund der beantragten Bezirkssatzung
erfolgenden Kürzungen aus Ersparnisgründen bereits
ab 1. Januar 1932 dur eh zu führ en.
Z u r B e u r k u n d u nß g !
Stellv, Vorsitzender Schriftführer
Regierungsrat /)//) Rechnung sravÿ/ / .