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Öen 10» Januar 1929.
begrenzt auf 50 000 2# und pro Wohnung auf ea.20002^
. 5; Aas dariehen bleibt seitens der Oberamtssparkasse
auf 10 Sahre unkündbar, der Schuldner kann dasselbe
jederzeit gegen viertel jährliche Kündigung zurück°
bezahlen. Weh Ablauf der 10 Sahre steht beiden Tei»
len das Recht auf vierteljährliche Kündigung zu.
Die R ü c k z a h 1 u n g des Darlehens hat in
der "Weise ~zu~ erfolg en, daß von der ursprünglichen
Raupt summe bezahlt werden :
al in den ersten 5 Suhren jährlich 1 $
b) in den folgenden 5 Sahren jährlich 2 %.
Die restliche Hauptsumme ist nach Ablauf von 10 3ahrei
aezeofiiiet,008 läge der jarleftensÄingafte an, gegen 2®0=
natliene/Kündigung zurüekzubezahlen.
Der Gläubigern ist berechtigt, außer den im Gesetz
zulässigen Fällen das ganze Darlehen zur sofortigen
Rückzahlung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in
nachgenannten Fällen zu kündigen :
1. Wenn der Darlehensnehmer mit einer ihm obliegenden
Leistung länger als 5 Monate ganz odern teilweise
im Rückstand bleibt.
2. Wenn der Schuldner die vom Gläubiger festzusetzen*
den Zinsen nicht anerkennt.
5. Wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt,unter
Gesehäftsaufsicht gestellt wird,oder wenn das Kon-
'kursverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.
4, Wenn die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
in eines der mit der Hypothek belasteten Grundstufe
angeordnet wird.
5. Wenn die Miet« oder Pachtzinsen abgetreten,verpfän
det oder gepfändet werden.
6. Wenn eine Verminderung des Wertes der belasteten
Grundstücke eingetreten ist und selbst nach Abzug
etwaiger Teilzahlungen eine dem ursprünglichen Ver»