Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim 2.6.1928-10.11.1933

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Öen 10» Januar 1929. 
begrenzt auf 50 000 2# und pro Wohnung auf ea.20002^ 
. 5; Aas dariehen bleibt seitens der Oberamtssparkasse 
auf 10 Sahre unkündbar, der Schuldner kann dasselbe 
jederzeit gegen viertel jährliche Kündigung zurück° 
bezahlen. Weh Ablauf der 10 Sahre steht beiden Tei» 
len das Recht auf vierteljährliche Kündigung zu. 
Die R ü c k z a h 1 u n g des Darlehens hat in 
der "Weise ~zu~ erfolg en, daß von der ursprünglichen 
Raupt summe bezahlt werden : 
al in den ersten 5 Suhren jährlich 1 $ 
b) in den folgenden 5 Sahren jährlich 2 %. 
Die restliche Hauptsumme ist nach Ablauf von 10 3ahrei 
aezeofiiiet,008 läge der jarleftensÄingafte an, gegen 2®0= 
natliene/Kündigung zurüekzubezahlen. 
Der Gläubigern ist berechtigt, außer den im Gesetz 
zulässigen Fällen das ganze Darlehen zur sofortigen 
Rückzahlung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in 
nachgenannten Fällen zu kündigen : 
1. Wenn der Darlehensnehmer mit einer ihm obliegenden 
Leistung länger als 5 Monate ganz odern teilweise 
im Rückstand bleibt. 
2. Wenn der Schuldner die vom Gläubiger festzusetzen* 
den Zinsen nicht anerkennt. 
5. Wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt,unter 
Gesehäftsaufsicht gestellt wird,oder wenn das Kon- 
'kursverfahren über sein Vermögen eröffnet wird. 
4, Wenn die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung 
in eines der mit der Hypothek belasteten Grundstufe 
angeordnet wird. 
5. Wenn die Miet« oder Pachtzinsen abgetreten,verpfän 
det oder gepfändet werden. 
6. Wenn eine Verminderung des Wertes der belasteten 
Grundstücke eingetreten ist und selbst nach Abzug 
etwaiger Teilzahlungen eine dem ursprünglichen Ver»
	        
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