Den 10 o Januar 1929.
hâltnis ent spree'll ende Sicherheit nicht mehr besteht.
2» Wenn die Versieherung des belasteten Gebäudes gegen
Feuergefahr aufgehoben oder h^bgesetzt wird oder
abgebrannte Gebäude nicht binnen Jahresfrist wieder
hergestellt werden.
8• Wenn eines der belasteten Grundstücke oder ein Teil
davon veräußert wird, ohne daß eine Verständigung mit
dem Gläubiger über die Regelung der Hypothekeno erhält*
nisse vom Sehuldner herbeigeführt wird.
9. Wenn die Reeht^ültigkeit oder der Rang der bestellten
Hypothek bestritten wird.
10. Wenn der Darlehensgeberin die Ausübung des Reehts,
von den Zustand der Grundstücke des Darlehensnehmers
durch Vertreter oder Bevollmächtigte jederzeit Bin=
* sicht nehmen oder entsprechend prüfen zu lassender*
weigert wird. _
Ob ein Kündigung s g rund im Sinne^vorstehenden Bestimm
mungen vorliegt, entscheidet mit Wirkung für alle Be==
teiligten und unter Ausschluß des Hechtswegs die
Dariehensgeberin.
§ 64.
* Dem Anträge der Obérants*
Sparkasse entsprechend wird KHK
_be_s ohlossen^
Die Zinssätze bei der Oberamtssparkasse wie folgt
festzusetzen:
im Subaruerke^r. ab 1. Januar 1929
für täglich verfügbare Gelder 6 S,
für Kündigung sg el der 7-7 1/2 $
rN Giroverkehr - wie seither- 5 $ .