Den 30.. März 1932.
677.
3.) Bezüglich der umgewandelten Aufwertungshypotl^
hen (Ziff. 33 auf die Beibringung von Sehätzungs=
urkunden zu verzieht en.
3t.3 Die Oberamtssparkasse anzuweisen, keine Zwangs=
Versteigerung zu betreiben, ohne daß vorher alle
Möglichkeiten erschöpft sind. Bei der Beitrei=
bung von Zinsrückständen soll die Zwangsvoll=
Streckung nur durch Verkauf eines geeigneten
Grundstücks und nicht des ganzen Anwesens be^
trieben werden,
§ 591.
Entsprechend dem Vortrag
des Sparkassendirektors Mink
wird die Kündigung an Fräulein
M a nK auf 15. April 1932
genehmigt.
§ 592.
Mit Rücksicht auf eine in der
Gemeindebeamtenzeitung Ur.2 vom
15. Februar 1932 veröffentlichte
grundsätzliche Entscheidung des
Innenministeriums vom 21 Jlonember
1931 über den Begriff von Dienst=
wohnungen wird
beschlossen:
Eine weitere Verfügung bezüglich der Wohnungen
des Oberamtspflegers und des Sparkassendirektors