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Den 24./23 .Mai 1932.
vOM 6. Oktober 1 1931, fünfter Teil,
Kapitel I fRGBl.I 8.3371 ist das Spar=
■kassenwesen auf neue Grundlagen ge=
stellt worden. 3n Württemberg ist hie=
zu das Sparkassengesetz vom 24.März
1932 -Re g ,Bl.S.97 - erlassen worden,
das am 1. März 1932 in Kraft getreten
ist.
Der Vorsitzende bringt die wich-
tigsten Bestimmungen dieses Gesetzes,
sodann die zur Durchführung ergangenen
besonderen Runderlasse des 3nnenmint=
steriums vom 5. Mai 1932 Ur. IV 1270
und der Ministertalabteilung für Be=
zirks=und Korpersehaftsverwaltung
uom 18. Mai 1932 Hr. 2388 zur Ver=
1 esung.
Rach Art. 28 des Sparkassengesetzes
hat der Bezirksrat die erstmalige Auf*
Stellung der Satzung der Oberamts= \
Sparkasse vorzunehmen. Hiefür ist
vom Württ. Spark as sen=und Giroverband
der Entwurf einer Mustersatzung auf
gestellt worden. Die Satzung ist bis
spätestens 1. 3uni 1932 der Aufsichts s
behörde zut Genehmigung vorzulegen.
Der Bezirksrat befaßt sieh in seinen
heutigen Sitzung mit einigen wesent=
liehen Punkten der neuen Satzung und
beschließt:
1.1 zu erklären, daß es ihm im Hinblick auf die Bedeutung
der Angelegenheit und die Kürze der Zeit nicht möglieh
ist, die Verantwortung für eine, neue Sparkassensatzung
zu übernehmen;
2.1 der Aufsichtsbehörde vorzusehlagen, bei Erlassung der
Satzung die Zahl der „Weiteren” Mitglieder des Verwal=