698.
Ben 24. /2^. Ma i 1932.
um die Kosten der Materialbeschaffung
(entsprechend der Straßensatzung /
handelt wird. Eine weitere Belastung
des Straßenbauvoransehlags wird dar
durch nicht erfolgen.
Der Beztrksrat erklärt sieh unter
diesen Umständen mit der "Vornahme der
Bewalzung deb genannten Strecke
e i n v ' e r s t a n d e n. -
§ 612.
3m Unteiesse der ordnungsmäßigen
Unterhaltung der Udehbarschaftsstraßen^
•#^^^4^ im Bezirk stellt der Be
zirksrat auf Anregung des Straßen=und
Wasserbauamts Ehingen an die Amtsver=
Sammlung den
Antrag
folgende Bezirkssatzung zu erlassen:
„ Für Eaehbarsehaftsstraßen, zu deren Unterhaltung
die Amtskörper schuft lediglich die Straßenwärter,
die Markungsgemeinden jedoch das Unterhaltungen
material zu stellen haben, muß mit der Beifuhr
dieses Unterhaltungsmaterials spätestens 1 4 Tage
nach Aufforderung durch das Straßenrand Wasser=
bauamt begonnen werden, andernfalls kann dasselbe
auf Kosten der in Verzug befindlichen Marküngs=
Gemeinden durch die Amtskörperschaft beschafft
werden.”
§ 613.
Laut Erlaß des Unnenministeriums,
Abteilung für den Straßen=und Wasser-
bau,vom 7. März 1932 Er.1070 ist zur