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Den 10. Januar 1929.
markwert in dieser Höhe, zumal in Jenaer
Zeit mit Goldmark gar nicht gerechnet wurde.
Es kann nach all dem sicherlich nicht die
Folgerung gezogen werden, daß die damalige 1
Festsetzung von 2000 2, die rein unter dem
Gesichtspunkt .des damaligen Kaufwertes der
Mork erfolgt ist, nun als Festsetzung von
2000 Goldmark aufgefaßt werden soll. Auch
nach Einführung der Goldmark hat die Gemeinde
Wiblingen nieht darum naehgesueht, die Anteil
letstung entsprechend den veränderten Ver=
hältnissen nach Goldmark festzusetzen•
Wenn die Amtskörpersohaft Laupheim sieh
mit 80 % an - den fteparaturkosten unter Zu«
grundlegung des umgere A neten Goldmarkwerts
f^r die 2000 % vom August 1921 beteiligt hat,
so hat sie das geleistet, was ihr billigere
weise und nach Recht zugemutet werden kann,
sie muß jede weitergehende Forderung ent»
sehieden ablehnen• - -
Daß - wie das Stadt schul the ißenamt à
schreibt - der Umstand an der ganzen Sach»
läge nichts ändert, daß nachträglich die
Stadtgemeinde Ulm infolge Eingemeindung von
Wiblingen-dess en Rechtsnachfolgerin geworden
die Rechtslage genau so zu beurteilen
ist, als wie wenn die Gemeinde Wiblingen
noch eine selbständige Gemeinde wäre ist
wohl noch von keiner Seite angezweifelt wor-
Die Amtskörperschaft Laupheim sieht
aber veranlaßt, hier wie in anderen Fäl*
1 en, in W rung ihrer berechtigten Interessen
den Rechts Standpunkt zu vertretend
den*
sich
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