30.
Den 19.Oktober 1932.
§ 32.
Ve raies sung s rat S y e t h in
Laupheim sueht um die Weiter gewähr
rung des Kinderzusehlags für nach*
stehende Kinder naeh:
1. Helene Speth, geb.am 22. Aug. 1913.
Diese Toehter war bis 30.September
1931 in Friedrichshafen zur Ausbil=
dung als Kindergärtnerin und ist
seither zu Hause zum Teil hauswirt»
sehaftlieh, zum Teil auf dem Büro
ihres Vaters tätig.
2. Elisabeth Speth r geb. am 20.August
1919» Dieselbe besueht seit 1.April
1932, naeh Ablegung der Prüfung zur
mittleren Heife, die staatlich aner=
bannte Frauenarbeitssehule St.
Hildegard in Elm zwecks Ausbildung
als Hauswirtsehaftslehrerin.
Beschluß:
1 .J Festzustellen, daß bei der Toehter Helene Speth
seit 1.Oktober 1931 die Voraussetzungen des-Art.22
Abs.l Ziff.2 des Besoldungsgesetzes für die Weiter*
gewährung des Kinderzusehlags weggefallen sind.
Die Oberamtspflege wird daher angewiesen die Bezah=
lung des Kinderzusehlags mit dem31. Oktober 1931
einzustellen und diesen von diesem Zeitpunkt ab ab s
zusehreiben.
2 .) Den Kinderzusehlag für die Toehter Elisabeth Speth
über die Dauer ihrer Berufsausbildung weiterzugewähren
und die Oberamtspflege zur Zahlung anzuweisen.