Den 19. Oktober 1932,
31.
§ 33.
Der Kaufmann Karl K 1 i n k in
Stuttgart und der Landwirt Fritz
Heinrieh in Hinzistobel sind
je zur Hälfte als Eigentümet eines im
3ahre 1923 erworbenen landwirtsehaft=
liehen Anwesens in Bueh im Gesamtmeß-
gehalt von 6 ha 63 a 77 qm, eingetragen,''
Die zum Erwerb^ sr,Zt,~ erforderlich
gewesene Genehmigung des Bezirksrats
wurde unter mehrfachen Auflagen erteilt,
zu deren Sicherung auf dem gesamten
Anwesen eine Hypothek von 3000 Gold=
mark zu Gunsten der Amtskörpersehaft
eingetragen ist.
Der Miteigentümer Heinrich beab•
sichtigt, seinen Anteil an dem Anwesen
an den Miteigentümer Karl Klink zu
verkaufen. Dieser stellt an den Be=
zirksrat die litte,von der Geltende
maehung der Haftsumme bei der beabsieh= 6
tigten Veräußerung Abstand zu nehmen,
Bach den inzwischen geänderten bezw,
gemilderten Vorschriften über den Ver=
kehr mit landwirtschaftlichen Grundstük*
ken ist der Verkauf des Miteigentümers
Karl Heinrich nicht mehr genehmigungs=
pflichtig, weil das Hofgut nicht mehr
einheitlich bewirtschaftet wird, (
Beschluß :
. Auf Grund der veränderten Verhältnisse dem Klink und
Heinrich die sr.Zt, auferlegten Verpflichtungen zu er=
. lassen und demgemäß auch auf die Dnanspruehnahme der
Haftsumme für den Fall der Veräußerung des Anwesens
Hr verzichten .