Den 30. Januar 1933.
au eh die Staatshauptkasse und die
Amtskörperschaft gezwungen wären,Rabat=
te bei rechtzeitiger Zahlung zu gewähr
ren, was sehließlieh zu einen sicher=
lieh ungesunden Wettstreit in der Höhe
der Rabattgewährung führen näßte.
Die Durchführung von Zwangsmaßnahmen
in der Steuerbeitreibung ist bei der
derzeitigen Rotlage vieler Steuerpfliob
tigen einfach nicht möglich und so
bleiben diejenigen Stellen, welche die
Staats=und Gemeindesteuern einzuziehen
haben, in Raehteil gegenüber einer
Stelle,die mit allem Nachdruck und unte\
Rabattgewährung den Eingang ihrer Gut=
haben erzwingt.
Die Oberamtspflege kann sieh dem
Ansinnen der Gebäudebrandversieherungs-
anstalt aus obigen Gründen, und da auch
ein Bedürfnis zu einer Änderung des
seitherigen Einzugs=und Ablieferungs=
verfahrens unseres Erachtens nicht
vorliegt, nicht ansehließen.
Aus der Mitte des Bezirksrats wurde
darauf hingewiesen, daß die Amtskörper schuf
bezw. die Gemeinden bisher bereits mit den
Kosten der ordentlichen Jahressehätzung
zur Gebäudebrandversieherung belastet
seien.
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Sieh der Äußerung der Oberamtspflege in vollem Dmfang
anzusohließen und das Ansinnen der Gebäudebrandversi=
eherunganstalt abzulehnen.