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Amt sharpersehaft Laupheim.
Laupheim, den 27. April 1933.
Hausverwalter Ludwig Koch ist durch Urteil der
Dienststrafkammer für Körperschaftsbeamte vom 14. Dezember
1932 zur Dienststrafe der Entfernung vom Amt (Gem.0.Art.247,
Abs.2) verurteilt worden. Die Rechtskraft ist am 12.Februar
1933 eingetreten.
Die Amtshörperschaft hat seit Fahren beabsichtigt,
diese Beamtenstelle bei einem Wechsel in der Person des
Verwalters in eine A.n gestellt en stelle für Verso rgungsan =
Wärter umzuwandeln, da mit dieser Stelle obrigheitliehe
Funktionen nicht verbunden sind und diese Geschäfte von
jedem zuverlässigen Privatangestellten besorgt werden hönnen
umsomehr als die Amtshörper schuft bei der Wanderarbeits=
stätte den Regiebetrieb eingeführt hat und die eigentlichen
Rechnungs=und Buehführungsgesehäfte bei der Oberamtspflege
sich befinden.
Es ist daher an Stelle des Bezirksrats und der
Amtsversammlung
Beschluß :
1.1 Die seitherige Hausverwalterstelle bei der Wander=
arbeitsstätte, die als Beamtenstelle bisher zu 3/4 den Ver=
sorgungsanwärtern Vorbehalten war fMinisterialamtsbl.1926
S.1331 mit sofortiger Wirkung als Beamtenstelle aufzuheben
und künftig im Wege des Privatdienstvertrags als Angestell=
tenstelle -zu 90 % den Versorgungsanwärtern vorbehalten-
zu besetzen. Die Festsetzung der Belohnung erfolgt an=
läßlich der jeweiligen Reubesetzung.
2.1 Die Hausverwalterstelle in der Besoldungssatzung der
Amtskörperschaft /bisher Gruppe 171 zu streichen.
3.1 Zu Ziffer 1 und 2 um höhere Genehmigung naehzusuehen.
Zur Beurkundung
Landrat