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Ben 10. Januar 1929.
§ 79.
Bie Ministerialabteilung für
Bezirks»und Körpersehaftuerwaltung
hat die von der Amtsver Sammlung am 7.
Mai 1928 beschlossene Neuregelung
der Entschädigung der Verwaltungs-
aktuare für auswärtige Bienstvej«
riehtungen beanstandet und da^X mit
Erlaß vom 16.Juli 1928 Nr.98*8 u.a.
folgendes bemerkt:
Nach § 4 Abs. 5 der Besoldungen
ordnung für Körpersehaftsbeamte
(Reg.Bl. 1928 8.169) ist ein etwaiger
Amtsaufwand dem Beamten entweder im
nach zuweis enden Betrag oder in einer
Rausehsumme zu vergüten. Abweichend
von der Bestimmung des § 228 Voll«
zugsverfügung zur Gemeindeordnung,
ibwonaeh Bienstaufwandsentsehädigungen.
regelmäßig in einem festen Jahres-
betrag zu bemessen sind, kann die
Vergütung für den Amtsaufwand der
Verwaltungsaktuare auch auf /Grund
einer Nachweisung der einzelnen Aus=
gaben geleistet werden. Zweckmäßiger*’
weise wird jedoch der allgemeine
Amtsaufwand (Kanzleiaufwand ) der
Verwaltungsaktuare in einer Rauseh=
summe festzusetzen sein, während die
Entschädigung für auswärtige Bienst-
Verrichtungen (Biäten und Reise-
kosten) auf Nachweis der einzelnen