Den 10. Januar 192?.
Dienstreise nach, den durch Verordnung
be s timt en Sätzen von der Änt skörp er*
schuft zu gewähren sein wird.
Die von der Amtsversann lung Laupheim
am 7. Mai ds.Jrs. auf Antrag des Be=
zirksrats vom 25. April ds.Qrs. be »
sehlossene Regelung der den Verwaltung
aktuaren zu gewährenden Entschädigung
für auswärtige Dienstverriehtungen in
der Weise, daß bom 1. April 1928 an
die Anreehnung von Taggeldern fDiätenJ
nach der geltenden Reisekostenverord*
nung jährlich höchstens für 85 Reise
tage für jeden Verwaltungsaktuariats•
/einsehl.Bezirk II J
bezirkyerfolgen darf, stellt eine Re»
gelang der Vergütung auf Maehwets,abei
unter Festsetzung einer für alle Ver=
waltungsaktuare gleichen Höchstbetrage
dar.
Diese Regelung gibt schon deshalb
zu Bedenken Anlaß, weil der Höchstbe*
trag trotz verschieden großen Geschäft
umfangs für alle Verwaltungsaktuare
gleich hoch festgesetzt ist. Sie ist
aber auch mit den eingangsangeführten
gesetzlichen Vorschriften nicht verein
bar, der von der Amtsversammlung zum