Ben 30. 30nuar 1929*
§ 5 .
Den Kanzleiaufwand der Beamten einschließlich des
Aufwands für Fachzeitschriften und Vordrucke aller Art
trägt die Amtskörperschaft unmittelbar.
Hat ein Beamterden Arbeitsraum selbst zu stellen, so
werden ihm der darauf entfallende Mietpreis (wenn das Ge
bäude im Eigentum de£ Beamten steht, der MietwertJ und die
Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung und sonstige
Bedienung sowie ein angemessener Betrag für die Benützung
von Etnriehtungsgegenständen vergütet. Technische Beamte
erhalten für die Benützung eigener Geräte usw. eine ange
messene Entschädigung.
Bei auswärtigen Dienstverrtehtungen erhalten die
Beamten die be stimmungsgemäße Reisekostenentsehädigung.
§ 6.
Biese Besoldungssatzung tritt mit Wirkung vom l.Okto
ber 1927 an in Kraft• Gleichzeitig tritt die bisherige
Besoldungssatzung außer Kraft.
/ « 7?.
3m Anschluß an die Beratung
der Besoldungssatzung wird über die
Eingruppierung und die Festsetzung
des Besoldungsdienstalters der
AmtsHörperschaftsbeamten beraten.
Ber Bezirksrat stellt an die
Amtsversammlung folgende