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II» Teil: Nichtöffentliche Sitzung,
§ 7
Neufestsetzung der Dienstbezüge des Landrats Heckmann.
Vorweg wird vom Kreistag ein stellvertretender Vor
sitzender gewählt, nachdem Landrat Heckmann bei diesem Be—
ratungsgegenstand befangen ist und sein Vertreter im Kreis
tag, Oberbürgermeister Leger, erkrankt ist. Vom Kreistag
wird einstimmig Kreisverordneter Hagel, Laupheim, zum weiteren
Stellvertreter gewählt. Hienach tritt Landrat Heckmann als be
fangen ab.
Der Kreistag wird vom stellvertretenden Vorsitzenden,
Herrn Hagel, eingehend über die rechtliche Seite unterrichtet,
unter Hinweis auf die Bestimmungen im Landrätedienstbezügege-
setz. Nachdem der Landkreis Biberach im vergangenen Jahr die
100.000 Einwohnergrenze überschritten hat, ist für die Dienst
bezüge des hiesigen Landrats eine neue Größenklasse vorge
sehen. In dieser neuen Größenklasse ist das Grundgehalt nach
dem Rahmensatz vom Kreistag festzustellen. Der Kreisrat hat
am 19. März 1962 einstimmig beschlossen, dem Kreistag zu emp
fehlen, in der neuen Größengruppe den höchst zulässigen Grund
gehaltssatz festzusetzen. Die Neuregelung könnte ab 1. Jan. 1962
in Kraft treten, nachdem am maßgebenden Stichtag 31.12.1961 die
Voraussetzungen erfüllt waren.
Nach Beratung wird einstimmig
beschlossen:
ab 1. Januar 1962 das Grundgehalt für Landrat Heckmann wie
folgt festzusetzen:
a) Grundgehalt gemäß § 2 Abs. 1
des Gesetzes monatl. 2.224,53 DM,
b) Erhöhung des Grundgehalts
gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes " 161,78 DM.